(1) Die Hausordnung darf die Genossenschaft nachträglich aufstellen oder ändern, soweit dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses dringend notwendig und für das Mitglied zumutbar ist. Etwaige neue oder geänderte Regelungen werden dem Mitglied besonders mitgeteilt. Darüber hinausgehende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Mitglieds.
(2) Für Aufstellung und Betrieb
von Trockenautomaten und Geschirrspülmaschinen bedarf das Mitglied keiner
vorherigen Zustimmung (vgl. Nr. 7 AVB) der Genossenschaft. Das Mitglied hat
dabei jedoch die einschlägigen technischen Vorschriften und die verkehrsüblichen
Regeln zu beachten, um die mit Aufstellung und Betrieb derartiger Geräte
verbundenen möglichen Beeinträchtigungen und Schäden zu verhindern.
(1) Die Nutzungsgebühr gemäß § 2 ist monatlich im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats kostenfrei nach näherer Bestimmung der Genossenschaft zu entrichten.
(2) Das Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verpflichtet, die Nutzungsgebühr - einschließlich Zuschlägen, Vergütungen und Vorauszahlungen - von einem Konto bei einem Geldinstitut abbuchen zu lassen und die dazu erforderliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Das Mitglied hat ggf. ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die Deckung des Kontos in Höhe der monatlich zu leistenden laufenden Zahlungen zu sorgen. Die der Genossenschaft berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat das Mitglied zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Mitglied berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist die
Genossenschaft berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede
schriftliche Mahnung 1,50 €, für die letzte 3,00 € pauschalierte Mahnkosten
zu fordern, es sei denn das Mitglied weist nach, dass wesentlich geringere
Kosten entstanden sind.
(1) Der Zustand der überlassenen Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll niedergelegt.
(2) Soweit die Genossenschaft
oder das Mitglied Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen
(vgl. Nr. 12 Abs. 4) vom Vornutzer erhalten hat, sind diese zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung
durch das Mitglied an dieses auszuzahlen.
(1) Das Mitglied hat die überlassene Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Es hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken und, soweit dies die Ausführungsart zulässt, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Innentüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
|
in Küche, Bädern und Duschen |
alle drei Jahre, |
|
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten |
alle fünf Jahre, |
| in anderen Nebenräumen | alle sieben Jahre |
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
(3) Lässt in besonderen
Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2
vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung,
so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen
Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich
der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
(4) Schäden an der überlassenen
Wohnung, im Hause und an den Außenanlagen sind der Genossenschaft unverzüglich
anzuzeigen. Das Mitglied haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung
der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden,
insbesondere, wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß
behandelt, die Wohnung nur unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend
gegen Frost geschützt werden. Es haftet auch für Schäden, die durch seine
Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht
werden, die auf Veranlassung des Mitglieds mit der überlassenen Wohnung in Berührung
kommen.
Maßnahmen zur Erhaltung und
Verbesserung der überlassenen Räume oder zur Einsparung von Energie oder
Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraumes hat das Mitglied zu dulden, soweit
sich die Verpflichtung dazu aus § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
ergibt. Bei Erhöhungen der Nutzungsgebühr wegen Modernisierung sind §§ 559
bis 559 b BGB zu beachten.
Tiere dürfen nicht gehalten
werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittich, Hamster.
Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Das Halten von Hunden
und Katzen bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Sie kann
versagt werden, wenn eine Belästigung oder Gefährdung der übrigen Mieter zu
befürchten ist.
(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es
| a) | die Wohnung oder einzelne Räume entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlässt, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch), |
| b) | die Wohnung oder einzelne Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzt oder benutzen lässt, |
| c) | Schilder (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Hause anbringt oder auf dem Grundstück aufstellt, |
| d) | Antennen anbringt oder verändert, |
| e) | in der überlassenen Wohnung, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, einschließlich Moped oder Mofa, abstellen will, |
| f) | Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt, die überlassene Wohnung, Anlagen oder Einrichtungen verändert; dies gilt auch, soweit die Maßnahmen für die behindertengerechte Nutzung der überlassenen Wohnung oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, |
| g) | Heizöl oder andere feuergefährliche Stoffe lagern will, |
| h) | weitere Schlüssel anfertigen lassen will. |
(2) Die Zustimmung der Genossenschaft muss schriftlich erfolgen; dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.
(3) Für die Fälle der Überlassung der Wohnung oder einzelner Räume nach Abs. 1 a) gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 553 BGB). Bei Maßnahmen, die für die behindertengerechte Nutzung erforderlich sind, gelten die Bestimmungen des § 554 a BGB.
Die Genossenschaft wird im übrigen eine Zustimmung erteilen, wenn keine berechtigten Interessen der Genossenschaft entgegenstehen und Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der überlassenen Wohnung und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
(4) Die Genossenschaft kann eine erteilte Zustimmung widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten, Bewohner, Haus oder Grundstücke gefährdet oder beeinträchtigt oder Nachbarn belästigt werden oder sich Umstände ergeben, unter denen eine Zustimmung nicht mehr erteilt werden würde.
(5) Durch die Zustimmung der Genossenschaft wird eine etwaige Haftung des Mitglieds nicht ausgeschlossen.
(1) Beauftragte der Genossenschaft können in begründeten Fällen die überlassene Wohnung nach rechtzeitiger Ankündigung bei dem Mitglied zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen.
(2) In dringenden Fällen ist
die Genossenschaft bei Abwesenheit des Mitglieds berechtigt, die überlassene
Wohnung auf Kosten des Mitglieds öffnen zu lassen, sofern die Schlüssel der
Genossenschaft nicht zur Verfügung stehen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Genossenschaft nach der gesetzlichen Regelung außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Genossenschaft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mitgliedes und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
| a) | das Mitglied oder derjenige, welchem das Mitglied den Gebrauch der überlassenen Wohnung überlassen hat, die Rechte der Genossenschaft dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass es die überlassene Wohnung durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder |
| b) | das Mitglied den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass der Genossenschaft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens des Mitglieds, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder |
| c) | das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr oder eines Teils der Nutzungsgebühr, der eine Monats-Nutzungsgebühr übersteigt, in Verzug ist oder |
| d) | in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr in Höhe eines Betrages
in Verzug ist, der die Nutzungsgebühr für zwei Monate erreicht. |
Die Genossenschaft ist nicht
damit einverstanden, dass eine Verlängerung des Nutzungsverhältnisses
eintritt, wenn das Mitglied nach Ablauf der Vertragszeit oder einer gewährten Räumungsfrist
die Wohnung weiterhin benutzt. § 545 BGB wird ausgeschlossen.
(1) Ist das Nutzungsverhältnis mit mehreren Mitgliedern geschlossen, so wird es nach dem Tod eines der Mitglieder mit den überlebenden Mitgliedern allein fortgesetzt. Diese können das Nutzungsverhältnis innerhalb eines Monats, nach dem sie vom Tod des Mitgliedes Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(2) Führt das Mitglied mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung, so tritt mit dem Tode des Mitglieds der Ehegatte in das Nutzungsverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner. Erklärt der Ehegatte oder der Lebenspartner binnen eines Monats, nachdem er vom Tode des Mitglieds Kenntnis erlangt hat, der Genossenschaft gegenüber, dass er das Nutzungsverhältnis nicht fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das Nutzungsverhältnis als nicht erfolgt.
(3) Im übrigen gelten im Falle des Todes des Mitglieds die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Setzt sich das Nutzungsverhältnis
mit einem Familienangehörigen, Ehegatten, Lebenspartner, Kind oder Erben des
verstorbenen Mitglieds oder einer andren Person fort, ohne dass diese die
Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erwerben, so kann die Genossenschaft das
Nutzungsverhältnis zum nächstzulässigen Termin kündigen.
(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die überlassene Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
(2) Hat das Mitglied Änderungen in der überlassenen Wohnung vorgenommen, so hat es den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der überlassenen Wohnung gilt das Gleiche. Die Genossenschaft kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie das Mitglied angemessen entschädigt. Der Genossenschaft steht dieses Recht nicht zu, wenn das Mitglied an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.
(3) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 4 Abs. 2 und 3 AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.
(4) Sind bei Beendigung des
Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von
Nr. 4 Abs. 2 und 3 AVB, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen
Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch das
Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist. Zur
Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 4 Abs. 2
umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung
des Nutzungsverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Nr. 4 Abs. 3 nichts anderes gilt,
dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 4 Abs. 2 und den seit Ausführung
der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mitglieds werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
verwendet (vgl. Nr. 3 Abs. 2). Soweit das Mitglied noch nicht fällige Schönheitsreparaturen
rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses durchführt, ist es von
der Zahlung des Kostenanteils befreit.
(5) Bei Auszug hat das Mitglied
alle Schlüssel an die Genossenschaft zu übergeben; anderenfalls ist die
Genossenschaft berechtigt, auf Kosten des Mitglieds die Räume öffnen und neue
Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen.
(1) Mehrere Mitglieder haften für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag als Gesamtschuldner.
(2) Willenserklärungen sind
gegenüber allen Mitgliedern abzugeben; für die Rechtswirksamkeit des Zugangs
genügt es, wenn es gegenüber einem der Mitglieder abgegeben werden. Diese
Empfangsvollmacht, die auch für die Entgegennahme von Kündigungen gilt, kann
aus berechtigtem Interesse widerrufen werden.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren.
(2) Für Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist das Amtsgericht Schwerin zuständig.
SCHWERINER
WOHNUNGSBAU-
GENOSSENSCHAFT EG
Der Vorstand
gez. Wollmann
gez. Schumann